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Steuertipps für Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende, die in Form einer Einzelfirma oder als Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft tätig sind, haben vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung in Grenzen zu halten.

-     Falls der nachhaltige Firmengewinn weniger als Fr. 140'000.-
      pro Jahr beträgt, sollten Sie einen Säule 3a Vertrag mit Alters-,
      Todesfallkapital- und Erwerbsaufallrenten abschliessen.
      Die Prämie von maximal Fr. 31'824.- kann steuermindernd vom
      Einkommen abgezogen werden.
-     Ist der nachhaltige Gewinn höher, sollte ein freiwilliger Anschluss
      an die Pensionskasse des Personals erfolgen. Sie können in diesem Fall
      Maximal 20 bis 25% des jährlichen Reingewinns steuerfrei in die
      berufliche Vorsorge einlegen.
-     Sie können in diesem Fall Nachtragszahlungen für fehlende Beitragsjahre
      in die Pensionskasse einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.
-     Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie noch
      zusätzlich die kleine Säule 3a mit einem jährlichen Beitrag
      von Fr. 6'365.- abschliessen. Auch diese Beiträge sind abzugsfähig.
-     Wenn Ihre Gattin oder Lebensgefährtin mitarbeitet, sollte für sie mit
      der AHV ein Gehalt abgerechnet werden. Bis zu einem Gehalt von
      rund Fr. 79'560.- sind die Beiträge Rentenbildend.
      Ab einem Gehalt von Fr. 19'890.- gehört sie obligatorisch der Pensionskasse
      des Personals an. Sei erhält damit Erwerbsausfall-Leistungen
      sowie ein Alterskapital. Zudem kann sie eine eigene Säule 3a aufbauen.
-     Wenn Ihre Gattin /Partnerin mitverantwortlich zusammen mit Ihnen
      die Firma führt, ist eine Kollektivgesellschaft mit der Ehegattin /Partnerin
      als Gesellschafter zu überlegen. In diesem Fall kann jeder der beiden
      Gatten 20% seines Erwerbseinkommens bei der Säule 3a abziehen,
      maximal jeweils rund Fr. 31'824.-. Selbstverständlich können sich
      beide Partner der Pensionskasse ihres Personals anschliessen,
      mit allen damit verbundenen Vorteilen.
-     Wenn Sie voraussichtlich keinen Firmennachfolger aus der Familie haben,
      sollten Sie Ihre Firma rechtzeitig in eine AG oder GmbH umwandeln,
      damit der spätere Verkauf steuerfrei erfolgen kann. In den meisten
      Kantonen kann ein steuerfreier Verkauf erst nach Ablauf von 5 bis 8 Jahren
      seit der Umwandlung erfolgen.
-     Alle Ihre Liegenschaften sollten sich in Ihrem Privatbesitz befinden
      und nicht Geschäftsvermögen sein, da damit schwere steuerliche
      Nachteile verbunden sind.
-     Der Gewinn Ihrer Firma wird am Firmenort besteuert und nicht
      an Ihrem persönlichen Hauptsteuerdomizil, falls dieses vom Firmenort
      verschieden ist. Bedenken Sie dies, wenn Sie einen Firmenstandort wählen.
        

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