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Steuern sparen mit Fonds

Handelszeitung

Der renditebewusste Anleger sollte die Fondswahl auch von steuerlichen Überlegungen abhängig machen.
Neben Performancevergleichen sollten Fondssparer auch steuerliche Unterschiede beachten. So ist für die Beurteilung der Steuerfolgen zwischen Ausschüttungs- und Thesaurierungsfonds zu unterscheiden. Während Ausschüttungsfonds die Fondserträge den Anteilsinhabern periodisch ausschütten, sehen die Reglemente der Thesaurierungsfonds vor, dass die erwirtschafteten Erträge nicht an die Anteilsinhaber auszuschütten, sondern direkt wieder im Fonds anzulegen sind. Die Fonds selbst bezahlen, mit Ausnahme der Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, weder Gewinn- noch Kapitalsteuern. Stattdessen werden die Fondsanleger zur Kasse gebeten. Die Anteilsinhaber sind für die periodischen Erträge der Ausschüttungsfonds im Umfang und im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung, entsprechend dem Coupon, einkommenssteuerpflichtig. Sofern die Ausschüttung nur über einen einzigen Coupon erfolgt, bleiben auch die darin eingeschlossenen Kapitalgewinne steuerbar. Werden die Kapitalgewinnquote und die Ertragsquote dagegen je mit einem Coupon ausgewiesen, sind lediglich die erzielten Vermögenserträge steuerbar. Die Zurechnung des Einkommens aus thesaurierenden Fonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses. Anteilsinhaber, die den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzen, müssen den gesamten Ertrag versteuern. Anders sieht es bei der Verrechnungssteuer aus: Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.


Steuerfreie Kapitalgewinne
Der Ertrag aus inländischen Anlagefonds und Vermögen ähnlicher Art unterliegt der Verrechnungssteuer von 35%. Erträge aus ausländischen Anlagefonds werden also nicht mit der Verrechnungssteuer belastet. Auch für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist die Aufteilung der Gewinne in Kapitalgewinne und Erträge wesentlich. Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne, sofern sie über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden. Der in der Schweiz domizilierte Anteilscheininhaber kann die Verrechnungssteuer zurückfordern. Voraussetzung ist, dass er seinen Anteil und den Ertrag in der Steuererklärung deklariert. Der ausländische Anteilsinhaber kann die Verrechnungssteuer von 35% nur im Umfang der mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, stellt der Verrechnungssteuerabzug von 35% meistens eine endgültige, und damit renditeschmälernde, Belastung dar. Unabhängig von Doppelbesteuerungsabkommen können nicht rückforderbare Verrechnungssteuerbelastungen vermieden werden, wenn die Erträge schweizerischer Anlagefonds zu mindestens 80% aus ausländischen Quellen stammen. Steuerliche Überlegungen spielen hinsichtlich Verrechnungssteuer also eine wesentliche Rolle. Quellensteuerfreie Anlagen lassen dem Anleger die grösstmögliche Flexibilität. Anteile an inländischen Thesaurierungsfonds sind gegenüber Ausschüttungsfonds insofern zu favorisieren, als die Verrechnungssteuer bis zur Rückgabe aufgeschoben wird.


Steuerfrei mit Ausnahmen
Die Auszahlungen an den Anleger bei Widerruf des Kollektivanlagevertrages sind gleich wie der freihändige Verkauf steuerfrei. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen. Werden die Fondsanteile vor der Ausschüttung verkauft oder an den Fonds zurückgegeben, wird nur dann ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert, wenn der Anleger nicht planmässig Anteile erwirbt, um sie kurze Zeit darauf zur Rückzahlung zu kündigen. In diesen Fällen wird geprüft, ob nicht ein steuerbares Erwerbseinkommen vorliegt. Eine weitere Ausnahme ergibt sich bei den geschlossenen Fonds (also Fonds mit einem festen Kapital): Die Rückzahlung kommt einer Teilliquidation gleich, die im Umfang des Liquidationsüberschusses der Einkommenssteuer unterliegt. Gleiches gilt für die Auflösung eines Anlagefonds. Bei den Thesaurierungsfonds ist der für die Einkommenssteuer massgebliche Liquidationsüberschuss um den Anteil des Anlegers am Fondskapital sowie die Kapitalgewinnquote und zusätzlich um die thesaurierten, mit der Einkommenssteuer erfassten Erträge zu kürzen. Bei Rücknahme eines Anteils zufolge Kündigung des Kollektivanlagevertrages oder (Teil-)Liquidation des Anlagefonds fällt zusätzlich die Verrechnungssteuer auf den bisher nicht verrechnungssteuerbelasteten Erträgen an.


Sicav-Fonds: Unterschiedliche Praxis
Besondere Regeln ergeben sich bei so genannten Sicav-Fonds. Die Aktiengesellschaften luxemburgischen Rechts werden steuerlich den Anlagefonds gleichgesetzt. Diese Qualifikation ist allerdings umstritten. Die Kritik geht dahin, dass der Charakter und damit die Besteuerung der Sicav als juristische Personen ausländischen Rechts zu akzeptieren sei. Dieser Auffassung folgen die Steuerbehörden der Kantone AR, BE, GR, SG und ZH. Aus der unterschiedlichen Qualifikation der Sicav als Anlagefonds respektive juristische Personen ausländischen Rechts ergibt sich eine vom steuerlichen Wohnsitz abhängige Besteuerung. Bei ausschüttenden Sicav-Fonds unterliegen alle Ausschüttungen (Vermögenserträge und Kapitalgewinne) auch in den Kantonen AR, BE, GR, SG und ZH an die Anteilsinhaber der Einkommenssteuer. Die Ausschüttungen werden wie Dividendenzahlungen von Aktiengesellschaften respektive Erträge von Partizipationsscheinen behandelt. Erträge aus Sicav-Thesaurierungsfonds werden nur in den genannten fünf Kantonen nicht periodisch erfasst. Hingegen wird die Rückgabe der Anteilscheine an die Fondsleitung besteuert. Der bei der Rückgabe erzielte Liquidationsüberschuss (Differenz zwischen dem Nennwert und dem Erlös) ist als Vermögensertrag voll steuerbar (Einkommens- und Verrechnungssteuer). Werden die Anteilscheine nicht an die Depotbank, sondern an einen unabhängigen Dritten verkauft, realisiert der Verkäufer einen Kapitalgewinn. Das gilt insbesondere, wenn der Verkauf über die Börse erfolgt. Dieser ist einkommenssteuerfrei, sofern sich die Anteilscheine nicht im Geschäftsvermögen des Anteilsinhabers befunden haben oder der Anteilsinhaber nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert.

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