Neutrale Beratung Treuhand

Vorsorgen mit Vorteilen

Handelszeitung

Säule 3b / Die so genannte freie Vorsorge bietet eine flexible Ergänzung zur AHV und zur Pensionskasse.
In der Schweiz beruht die Alters- und Risikovorsorge auf dem Dreisäulenkonzept. Dabei wird mit der ersten Säule, der staatlichen Vorsorge, der Existenzbedarf gedeckt, und mit der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, soll die gewohnte Lebenshaltung fortgesetzt werden. Die dritte Säule umfasst die private Vorsorge und soll Leistungen aus der ersten und zweiten Säule ergänzen und Deckungslücken ausgleichen. Im Rahmen der dritten Säule wird zwischen der gebundenen, steuerlich privilegierten Säule 3a und der freien Selbstvor- sorge (Säule 3b) unterschieden. Während bei der gebundenen Vorsorge bestimmte gesetzliche Auflagen zu erfüllen sind, umfasst die freie Vorsorge individuelles Sparen, etwa in der Form von Wohneigentum, Wertschriftenanlagen oder Lebensversicherungen. Besonders die Lebensversicherungen bilden eine der wichtigsten Vorsorgeformen innerhalb der Säule 3b.

Vorsorgen und dabei Steuern sparen
Lebens- und Rentenversicherungen bieten variantenreiche Möglichkeiten an, einen massgeschneiderten Vorsorgeschutz und die Vermögensanlage zu gestalten. Sie decken Risiken wie Tod und Erwerbsunfähigkeit ab, womit Familienangehörige abgesichert werden. Insbesondere bietet die private Altersrente eine flexible Ergänzung zu den AHV- und Pensionskassenrenten.
Der Gesetzgeber fördert im Rahmen der freien Vorsorge Lebensversicherungen, die der Vorsorge und nicht dem reinen Sparen dienen. Das bedeutet, dass der anfallende Zinsertrag und die Überschussbeteiligung während der Laufzeit und nach der Auszahlung nicht unter die Verrechnungs- und Einkommenssteuer fallen. Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer müssen allerdings für die Steuerprivilegierung der mit Einmalprämien finanzierten Lebensversicherungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vorsorgenehmer muss erstens bei der Fälligkeit das 60. Altersjahr zurückgelegt haben und die Laufzeit des Vertrages zweitens mindestens fünf Jahre betragen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherungen sind es zehn Jahre. Ab dem 1. Januar 1999 muss noch eine zusätzliche Bedingung erfüllt sein muss: Die Vorsorgenehmer dürfen bei Vertragsabschluss das 66. Altersjahr nicht erreicht haben. Lebensversicherungen, die mit periodischen Prämien finanziert werden, unterliegen bei der Steuerprivilegierung nicht so strengen Regeln wie die Einmaleinlagen: Die einzige Ausnahme bilden die fondsgebundenen Lebensversicherungen, bei denen die Laufzeit des Vertrages mindestens zehn Jahre betragen muss. Grundsätzlich sind Versicherungsprämien vom steuerbaren Einkommen nicht abziehbar. Allerdings bieten Bund und Kantone begrenzte Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Freibeträge. In den meisten Fällen dürften diese Pauschalabzüge aber mit Krankenkassenbeiträgen bereits ausgeschöpft sein. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms werden die Leibrenten ab dem 1. Januar 2001 zu 40% als Einkommen besteuert.

Freie Wahl der Begünstigten
Dank der freien Begünstigungswahl bietet die freie Vorsorge in vieler Hinsicht Vorteile. Während in der gebundenen Vorsorge die gesetzlichen Erben begünstigt werden müssen, kann der Versicherungsnehmer im Rahmen der Säule 3b individuell Begünstigte (natürliche oder juristische Personen) einsetzen und zusätzlich noch die Rangfolge und den Anteil der Begünstigungen bestimmen. Dieser Vorteil kann für Konkubinatspartner sehr interessant sein, da ihre Partnerschaft nicht gesetzlich verankert ist. Die Versicherungsgesellschaften zahlen die Leistungen unverzüglich an die im Vertrag festgehaltenen Begünstigten aus. Dies kann gerade bei Erbauseinandersetzungen oder bei der oft zu langen amtlichen Feststellung der Erben vorteilhaft sein.

Erbschafts- und Konkursprivileg
Die Versicherungsleistung fällt im Todesfall nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Das kann sich bei einer Überschuldung zu Gunsten der Familienangehörigen auswirken: Sie können die Erbschaft, mit der Überschuldung, ausschlagen und trotzdem die Versicherungsleistung beanspruchen.
Grundsätzlich können Lebensversicherungen gepfändet oder im Konkursfall zur Konkursmasse hinzugezogen werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die im Versicherungsvertragsgesetz verankert ist. Darin ist der Schutz der Familie speziell dadurch geregelt, dass die Ansprüche der Familie den Forderungen der Gläubiger vorangehen. Damit eine betreibungs- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruchs nicht erfolgt, müssen Ehegatte und Nachkommen im Vertrag begünstigt werden. Im Falle einer Konkurseröffnung oder wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt, treten der begünstigte Ehegatte und die Nachkommen an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages ein, sofern sie dies nicht ausdrücklich ablehnen.

Finanzielle Engpässe?
Ein weiterer Vorteil der Lebensversicherungen ist die Belehnbarkeit. Bei Liquiditätsproblemen kann eine Versicherungspolice bis zur Höhe des Rückkaufswertes belehnt werden. Somit lässt sich ein teurer Rückkauf der Police verhindern, und zudem besteht für die Familie weiterhin der Risikoschutz. Doch sollte die Höhe des steuerlich zulässigen Schuldzinsenabzugs zuerst abgeklärt werden.

Säule 3b (freie Vorsorge)
-     Freie Vorsorge mit periodischen Prämien
-     Freie Vorsorge mit Einmalprämie
-     Laufzeit frei wählbar (mind. fünf Jahre)
-     Rückkauf jederzeit möglich
-     Verpfändung möglich
-     Belehnung möglich
-     mit periodischer Prämie keine 2.5% Stempelsteuer
-     Steuerliche Abzugsfähigkeit im Rahmen des Pauschalabzugs
-     keine Einkommenssteuer, Auszahlung sind steuerfrei
      wenn die Laufzeit mind. fünf Jahre beträgt (zehn Jahre bei
      fondsgebundener Lebensversicherung) und die Auszahlung
      nach dem 60. und der Abschluss vor dem 66. Altersjahr erfolgt
-     Vermögenssteuerpflichtig zum Rückkaufswert
-     Verrechnungssteuerfrei nach Verrechnungssteuergesetz
-     Begünstigung frei wählbar

To top

weitere Informationen:

 

Seit 1995 füllen wir jedes Jahr über zweitausend Steuererklärungen aus der ganzen Schweiz aus. Dank dieser langjährigen Erfahrung können Sie sicher sein, dass sämtliche Abzugsmöglichkeiten, korrekt und zu Ihren Gunsten deklariert werden. © Neutrale Beratung GmbH | Treuhandfirma | Steuerberatung | Steuerprofis | Treuhand-Dienstleistungen | Hilfe bei Steuererklärung | Steuererklärung ausfüllen lassen | Steuererklärung Solothurn | Steuererklärung Bern | Kanton Solothurn | Kanton Bern | Kanton Luzern | Uri | Kanton Bern | Schwyz | Obwalden | Nidwalden | Glarus | Kanton Zug | Kanton Basel-Stadt | Kanton Basel-Landschaft | Schaffhausen | St.Gallen | Kanton Aargau | Thurgau | Stadt | Kanton | kostenlos | Berntor Beratung | Steuertipps | Abzüge bei Steuererklärung | Hilfe bei Steuererklärung | Steuerbelastung | Treuhandbüro | Steueramt | Steuerformular | Quellensteuer | Treuhand | Steuererklärung ausfüllen 2024 | Steuererklärung ausfüllen 2023 | Steuererklärung 2022 | Steuererklärung 2023 ausfüllen lassen | Steuererklärung 2024 ausfüllen lassen | Steuerformulare 2023 ausfüllen lassen | Steuerformulare 2024 ausfüllen lassen | Quellensteuer 2023 ausfüllen lassen | Quellensteuer 2024 ausfüllen lassen | Steuer 2023 | Steuer 2024 | Steuern Schweiz