Neutrale Beratung Treuhand

Sozialversicherungen

Zweck
AHV Decken des Existenzbedarfs bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alters oder Tod des Vorsorgers.
IV übernimmt bei Invalidität
1. die Ein- bzw. Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit
2. Wo nicht möglich, bzw. grosse Einbussen, Rente.
ALV Ersatz (teilweise) des Erwerbseinkommens bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen sowie Insolvenz des Arbeitgebers arbeitsmarktliche Massnhamen zur besseren "Integration" in Arbeitsmarkt
BVG Sichert zusammen mit der AHV/IV die gewohnte Lebenshaltung.
Oblig. Unfallversicherung Beheben, mildern und verhüten von Unfallfolgen und Berufskrankheiten (Geld- und Sachleistungen).



Versicherte Personen
AHV Arbeitnehmende Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige
IV Arbeitnehmende Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige
ALV Arbeitnehmende ab Abschluss der schulischen Grundausbildung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters
BVG Arbeitnehmende mit koordiniertem Lohn (d.h. Jahreslohn über maximaler einfacher AHV-Altersrente bis zu deren dreifachem Betrag);
Selbständige können freiwillig beitreten.
Oblig. Unfallversicherung Arbeitnehmende in der Schweiz, unabhängig des Alters. Obligatorisch für ALV-Taggeldbeziehende seit 1996.
Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende.



Beitragspflicht
AHV Arbeitnehmer- /Arbeitgeber paritätisch aufgrund des massgebenden Lohnes Selbständigerwerbende aufgrund Reineinkommen Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens und Ersatzeinkommens
IV Arbeitnehmer- /Arbeitgeber paritätisch aufgrund des massgebenden Lohnes Selbständigerwerbende aufgrund Reineinkommen Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens und Ersatzeinkommens
ALV Arbeitnehmer/-geber paritätisch aufgrund des massgebenden Lohnes maximal von Fr. 106'800.- (2 %) bzw. Fr. 267'000.- (1 %)
BVG Arbeitnehmer/-geber 18.-25. Altersjahr für Invalidität und Tod, ab 25. Altersjahr zusätzlich für Alter. Grundsätzlich paritätisch, wobei der Arbeitgeber oft mehr als die Hälfte der Beiträge übernimmt.
Oblig. Unfallversicherung Beitragsbezug über Arbeitgeber: Berufsunfälle der Arbeitnehmenden zulasten des Arbeitgebers für Freizeitunfälle (NBU) für mehr als 8 Wochenstunden beschäftigte Arbeitnehmende zu deren Lasten (Beteiligung des Arbeitgebers möglich)



Grundlage für Leistungsbemessung/Limit
AHV Massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen [MDJ] (Maximalrente ab MDJ Fr. 79'560.-). Beitragsdauer im Verhältnis zum Jahrgang.
IV Massgebliches durchschnittliches [MDJ] (Maximalrente ab MDJ Fr. 79'560.-). Beitragsdauer im Verhältnis zum Jahrgang.
ALV Letztversicherter Verdienst (Monat geteilt durch 21.7 = Tagesverdienst)
80 % bzw. 70 % (+ Kürzung von 1 bzw. 3 %) von maximal Fr. 8100.- Monatslohn
BVG Altersguthaben (gebildet aus Altersgutschriften und Zinsen)
Oblig. Unfallversicherung Rente:
Letztversicherter Verdienst (12 Monate vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) ohne AHV/IV maximal 80 %, sonst maximal 90 % von Fr. 106'800.- pro Jahr.
Taggeld:
Vor dem Unfall bezogener Lohn



Leistungen
AHV Hinterlassenenrenten Altersrenten Hilfsmittel- und Hilflosenentschädigung für Altersrentner
IV Ein- und Wiedereingliederungsmassnahmen (medizinische, berufliche, schulische, dabei akzessorische Leistungen: Taggelder/Reisekosten; Abgabe von Hilfsmitteln) Renten Hilflosenentschädigungen und Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige
ALV Arbeitslosentaggelder Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung
BVG einfache Altersrente einfache Invalidenrente Kinder-/Waisenrente Witwenabfindung/ -rente Plus gegebenenfalls (je nach Reglement) weitergehende Leistungen wie Witwerrente
Oblig. Unfallversicherung Heilbehandlung Kostenvergütung für Heilmittel, gewissen Sachschäden, notwendige Reisen und Transporte, Rettungsmassnahmen und Bestattung Geldleistungen in Form von Taggeldern, Invaliden und Hinterlassenenrenten Geldleistungen als Entschädigung für Integritätsschäden und Hilflosigkeit

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