Steuertipps für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende, die in Form einer Einzelfirma oder als Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft tätig sind, haben vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung in Grenzen zu halten.
- Falls der nachhaltige Firmengewinn weniger als Fr. 140'000.-
pro Jahr beträgt, sollten Sie einen Säule 3a Vertrag mit Alters-,
Todesfallkapital- und Erwerbsaufallrenten abschliessen.
Die Prämie von maximal Fr. 31'824.- kann steuermindernd vom
Einkommen abgezogen werden.
- Ist der nachhaltige Gewinn höher, sollte ein freiwilliger Anschluss
an die Pensionskasse des Personals erfolgen. Sie können in diesem Fall
Maximal 20 bis 25% des jährlichen Reingewinns steuerfrei in die
berufliche Vorsorge einlegen.
- Sie können in diesem Fall Nachtragszahlungen für fehlende Beitragsjahre
in die Pensionskasse einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.
- Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie noch
zusätzlich die kleine Säule 3a mit einem jährlichen Beitrag
von Fr. 6'365.- abschliessen. Auch diese Beiträge sind abzugsfähig.
- Wenn Ihre Gattin oder Lebensgefährtin mitarbeitet, sollte für sie mit
der AHV ein Gehalt abgerechnet werden. Bis zu einem Gehalt von
rund Fr. 79'560.- sind die Beiträge Rentenbildend.
Ab einem Gehalt von Fr. 19'890.- gehört sie obligatorisch der Pensionskasse
des Personals an. Sei erhält damit Erwerbsausfall-Leistungen
sowie ein Alterskapital. Zudem kann sie eine eigene Säule 3a aufbauen.
- Wenn Ihre Gattin /Partnerin mitverantwortlich zusammen mit Ihnen
die Firma führt, ist eine Kollektivgesellschaft mit der Ehegattin /Partnerin
als Gesellschafter zu überlegen. In diesem Fall kann jeder der beiden
Gatten 20% seines Erwerbseinkommens bei der Säule 3a abziehen,
maximal jeweils rund Fr. 31'824.-. Selbstverständlich können sich
beide Partner der Pensionskasse ihres Personals anschliessen,
mit allen damit verbundenen Vorteilen.
- Wenn Sie voraussichtlich keinen Firmennachfolger aus der Familie haben,
sollten Sie Ihre Firma rechtzeitig in eine AG oder GmbH umwandeln,
damit der spätere Verkauf steuerfrei erfolgen kann. In den meisten
Kantonen kann ein steuerfreier Verkauf erst nach Ablauf von 5 bis 8 Jahren
seit der Umwandlung erfolgen.
- Alle Ihre Liegenschaften sollten sich in Ihrem Privatbesitz befinden
und nicht Geschäftsvermögen sein, da damit schwere steuerliche
Nachteile verbunden sind.
- Der Gewinn Ihrer Firma wird am Firmenort besteuert und nicht
an Ihrem persönlichen Hauptsteuerdomizil, falls dieses vom Firmenort
verschieden ist. Bedenken Sie dies, wenn Sie einen Firmenstandort wählen.
weitere Informationen:
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