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Steuertipps für Kinderlose
Kinderlose Steuerzahler haben ein grundsätzliches Problem und zusätzlich ein erhebliches Steuerproblem. Die grundsätzliche Frage ist, wem sie ihr Vermögen nach dem Tod des Partners hinterlassen sollen, falls sie nicht alleinstehend sind. In Frage kommen Verwandte, nichtverwandte Drittpersonen und wohltätige Institutionen.
Bei Vererbung an entfernt Verwandte und Nichtverwandte ist in allen Kantonen mit Ausnahme von Schwyz mit sehr hohen Erbschaftssteuern zu rechnen, die im Kanton Glarus knapp 60% erreichen. Bei ausserkantonalen Liegenschaften richtet sich der Steuersatz nach dem Liegenschaftenkanton. Durch Kauf einer Liegenschaft im Kanton Schwyz kann die Erbschaftssteuer auf dem in der Liegenschaft investierten Teil des Vermögens völlig vermieden werden.
Ein Erbe, das einer wohltätigen Institution, z.B. einer Stiftung mit wohltätigem oder öffentlichem Zweck, vermacht wird, unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, sofern die fragliche Institution steuerbefreit ist. Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Steuerverwaltung; sie führt ein Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen.
Leibrentenverträge auf zwei Leben können ohne Rückgewähr abgeschlossen werden, sofern man nicht Wert darauf legt, die Rückgewährsumme jemandem zukommen zu lassen.
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